Presseinformation vom 05.01.2021

Viele niederösterreichische Gewerbe- und Handwerksbetriebe trotz verlängerten Lockdowns geöffnet

Jochen Flicker Josef Bollwein

Jochen Flicker, Obmann der Sparte Gewerbe und Handwerk

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Aufgrund der COVID-19-Maßnahmen bleiben viele Branchen weiterhin geschlossen. Zahlreiche Betriebe des niederösterreichischen Gewerbe und Handwerks sind jedoch von den aktuellen Vorgaben nicht betroffen und sind daher für ihre Kundinnen und Kunden da – und das auch trotz der Verlängerung des Lockdowns bis 24.01. Zur besseren Übersicht für Verbraucher stellt die WKO eine Liste zur Verfügung, die Orientierung zu Öffnungs- und Schließungs-Kriterien von Betrieben bietet.


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Aufgrund der COVID-19-Maßnahmen bleiben viele Branchen weiterhin geschlossen. Zahlreiche Betriebe des niederösterreichischen Gewerbe und Handwerks sind jedoch von den aktuellen Vorgaben nicht betroffen und sind daher für ihre Kundinnen und Kunden da – und das auch trotz der Verlängerung des Lockdowns bis 24.01. Zur besseren Übersicht für Verbraucher stellt die WKO eine Liste zur Verfügung, die Orientierung zu Öffnungs- und Schließungs-Kriterien von Betrieben bietet.


St. Pölten, 7. Jänner 2021 – Oft erscheint es unklar, welche Betriebe im dritten Lockdown geöffnet haben und welche nicht. Doch trotz der aktuellen Maßnahmen und der neuerlichen Verlängerung des Lockdowns bis 24.01. haben viele Unternehmen zurzeit geöffnet, speziell im Bereich der Sparte Gewerbe und Handwerk.

„Es herrscht aktuell Verunsicherung auf Kunden- und auch Unternehmerseite. Aus diesem Grund kann ich nur einmal mehr jedem einzelnen ans Herzen legen bei heimischen Unternehmen einzukaufen und deren Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, für die Betriebe zählt jetzt jeder einzelne Kunde“, appelliert Spartenobmann Jochen Flicker.

Viele niederösterreichischen Gewerbe- & Handwerksbetriebe haben auch im aktuellen Lockdown geöffnet. Untenstehend finden Sie einen Überblick, welche Betriebe bzw. Dienstleister der Sparte nicht vom aktuellen Lockdown betroffen sind.

Generell gilt:

– "Click & Collect": Während Kunden derzeit Geschäfte nicht betreten dürfen, ist jedoch das Abholen vor Ort – das sogenannte "Click & Collect" – gestattet. Ein Konzept, das beispielsweise von den niederösterreichischen Floristen bereits rege umgesetzt wird. So können etwa Blumensträuße und Gestecke online ausgesucht und dann vor Ort abgeholt werden. Auch die Zustellung bestellter Ware an den Kunden ist weiterhin möglich.

– Alle nicht körpernahen Dienstleister und produzierenden Handwerke dürfen legal (aufgrund der aktuellen Verordnung weiterhin) offen haben.


Übersicht Betriebe bzw. Dienstleister: 

  • Bau und Baunebengewerbe: Erbringung der (Bau-)Dienstleistungen beim Kunden (Baustellen) ist natürlich möglich, ein Warenverkauf im Kundenbereich ist untersagt.

  • Installateure, Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Hafner, Platten- und Fliesenleger erbringen ihre Dienstleistungen beim Kunden oder auf Baustellen. Ein Warenverkauf im Kundenbereich ist untersagt, ausgenommen Sicherheits- und Notfallprodukte.

  • Holz/Foto/Mode: Bestatter, Tischler, Berufsfotografen sowie Mode- und Bekleidungstechnik zu denen Damen/Herrenkleidermacher, Änderungsschneider, Wäschewarenerzeuger, Stricker/Sticker/Weber, Kürschner, Säckler, Präparatoren, Textilreiniger und Hutmacher/Modisten zählen, dürfen offen haben – aber kein Verkauf von Waren.

  • Metall/KFZ/Gesundheit: Geöffnet haben dürfen Kfz-Werkstätten sowie Gesundheitsberufe (Augenoptiker, Kontaktlinsenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Zahntechniker) – sowohl für Reparaturen als auch für den Verkauf. Diese sind explizit in den Ausnahmen erwähnt. Schuhmacher dürfen nur für Reparaturen öffnen. Metalltechniker dürfen produzieren sowie Dienstleistungen beim Kunden erbringen. Die Betriebsstätte ist für den Verkauf von Waren geschlossen, außer es handelt sich um Notfalls- oder Sicherheitsprodukte (z.B. Feuerlöscher oder Schlüsseldienst).

  • Dienstleister/Lebensmittelgewerbe: Alle Betriebe im Lebensmittelgewerbe (z.B. Bäcker) dürfen geöffnet, sowie alle Dienstleistungen, Beratungsleistungen und Personenbetreuung angeboten werden.

  • Gesundheit/Ästhetik/Natur: Friseure, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure haben geschlossen. Ausgenommen sind Heilmasseure und diabetische Fußpflege. 

  • Gärtner/Gartengestalter: Die Erbringung von Dienstleistungen bei Kunden (z.B. Baustellen) ist möglich. Der Verkauf von Waren in Kundenbereich ist nicht zulässig.
  • Kunststoffverarbeiter haben für die Produktion geöffnet. Der Verkauf von Waren im Kundenbereich ist nicht zulässig.

  • Dienstleister/Mechatroniker/Film: Mechatroniker, chemische Gewerbe & Gebäudereiniger, Film & Musikwirtschaft (sofern Möglichkeit gegeben ist) und Dienstleister dürfen arbeiten – ausgenommen sind nur jene Dienstleister, die körpernahe Dienstleistungen erbringen.

  • Kunsthandwerker (Gold- und Silberschmiede, Uhrmacher, Buchbinder, Musikinstrumentenerzeuger, Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände) dürfen in ihren Werkstätten arbeiten und stehen auch für Reparaturen und Servicearbeiten zur Verfügung.

  • Keramiker dürfen von Kunden angefertigte Stücke zum Brennen und Glasieren entgegennehmen und wieder ausfolgen. Die Werkstätten haben geöffnet.

  • Rauchfangkehrer erbringen ihre sicherheitsrelevanten Tätigkeiten.

Weiters finden Sie hier auch eine generelle Übersicht bzw. Kriterienliste zu der aktuellen 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: https://www.wko.at/service/kriterienliste.pdf
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